Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber (Kunde, Besteller, Gast) und dem Gästeführer.

1. Grundlage 

 Vertragspartner einer Führung oder Rundfahrt sind der Kunde/Besteller/Auftraggeber (nachfolgend ‚Gast‘ genannt) einerseits und der Gästeführer andererseits. Alle Vertragsbeziehungen regeln sich zwischen diesen beiden Vertragsparteien ausschließlich gemäß den folgenden Bestimmungen.

2. Vertragsabschluss 

 a) Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die vom Gast gewünschte Leistung vom Gästeführer oder Vermittler schriftlich bestätigt wurde. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

b)  Ist die Bestätigung hinsichtlich des vereinbarten Inhalts des Vertrages fehlerhaft, so hat der  Gast spätestens innerhalb von 7 Tagen schriftlich zu widersprechen. Liegen zwischen  Vertragsabschluss und dem vereinbarten Termin der Leistungserbringung weniger als 7 Tage,  hat der Widerspruch unverzüglich zu erfolgen.

3. Leistungen 

 a) Die geschuldete Leistung des Gästeführers geht aus der verbindlichen Leistungsbeschreibung der schriftlichen Bestätigung hervor. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich verabredeten Leistungen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Gästeführer oder dem Vermittler und sollen schriftlich fixiert sein.

 b) Situationsbedingte Anpassungen von Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages nach Vertragsabschluss notwendig werden und von dem Gästeführer oder Vermittler nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden (z.B. Straßensperren, Baumaßnahmen, Änderung Öffnungs-/Schließungszeiten…) sind gestattet, soweit die Änderungen den Gesamtcharakter der Führung nicht beeinträchtigen.

 c) Die Gruppengröße beträgt maximal 30 Personen je nach Führung. 

 d) Für Schülergruppen gilt eine maximale Gruppengröße von 30 Personen inklusive der Aufsichtspersonen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer eventuellen Teilung der Klasse jeweils mindestens eine Aufsichtsperson bei einer Gruppe bleiben muss. Die Gästeführer übernehmen hier keine Aufsichtspflicht.

 e) Die Angaben zur Dauer von Führungen sind Circa-Angaben.

 f) Soweit nicht anderweitig beschrieben, werden alle Sehenswürdigkeiten von außen erklärt.

 g) Die Führung findet grundsätzlich bei jedem Wetter statt. Das ist alleiniges Risiko des Auftraggebers.

h) Der Gästeführer ist im Falle seiner Verhinderung berechtigt einen anderen Gästeführer für die Führung zu besorgen.  

4. Abwicklung der Führungsleistung 

 a) Vereinbarte Führungszeiten sind einzuhalten. Sollte sich die Gruppe verspäten, so hat der Gast die Pflicht, dem Gästeführer diese Verspätung spätestens zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns der Führung mitzuteilen.

 b) Der Gästeführer ist verpflichtet, eine Wartezeit von 15 Minuten ab dem vereinbarten Beginn der Gästeführung einzuhalten; danach gilt die Führung als ausgefallen. 

 c) Bei verspätetem Eintreffen der Gruppe muss zwischen ihr und dem Gästeführer vereinbart werden, ob die Führung entsprechend gekürzt oder die ursprünglich vereinbarte Dauer Führung eingehalten werden soll. In diesem Fall errechnet sich das Honorar nach dem Zeitraum, der sich aus der Wartezeit und der tatsächlichen Dauer der Führung zusammensetzt.

 d) Der Gast ist verpflichtet, etwaige Mängel der Führung und der vereinbarten Leistungen gegenüber dem Gästeführer sofort anzuzeigen und Abhilfe zu fordern. Der Gast ist zu einem Abbruch der Führung nach Beginn nur dann berechtigt, wenn die Leistung des Gästeführers erheblich mangelhaft ist und diese Mängel trotz entsprechender Mängelrüge nicht abgestellt werden.

 e) Der Gast ist gehalten, bei der Buchung eine Mobilfunknummer anzugeben, unter der er am Tag der Führung erreichbar ist. 

5. Preise 

 a) Die Preise von Führungsleistungen sind aus den Informationsunterlagen des Gästeführers oder des Vermittlers ersichtlich. Zu zahlen sind grundsätzlich alle bestellten und schriftlich bestätigten Leistungen. 

 b) Der Zeitraum für die Berechnung des Honorars beginnt mit dem Eintreffen der zu führenden Gruppe, spätestens jedoch zum vereinbarten Zeitpunkt des Führungsbeginns.

 c) Soweit nicht anders vorher vereinbart, ist das Führungshonorar unmittelbar vor Führungsbeginn vom Gast direkt und bar an den Gästeführer zu zahlen.  Der Gästeführer stellt eine Quittung oder Rechnung über den Führungspreis aus.

 d) Bei Nichterscheinen der Gruppe ohne vorherige Stornierung wird das gesamte Honorar fällig.

 e) Wird die geplante Zeitdauer der Führung auf Wunsch des Gastes verlängert, so ist bei einer Verlängerung von bis zu 60 Minuten ein Honorarzuschlag von 1 Stunde fällig.

 f) Sollten die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, ist der Gästeführer berechtigt, von der Führung ersatzlos zurückzutreten.

 g) Eventuell anfallende Zusatzkosten (z.B. für Eintritte, Antikenkarte, Verpflegung, Transporte, weitere Führungen, etc.), die nicht Vertragsbestandteil sind, sind durch den Gast direkt vor Ort bar zu zahlen.

 h) In der Regel unterliegen die Gästeführer als Kleinunternehmer § 19 UStG und erheben keine Umsatzsteuer. 

6. Nichtinanspruchnahme von Leistungen 

 a) Nimmt der Gast ohne Kündigungs- bzw. Rücktrittserklärung die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies vom Gästeführer zu vertreten ist, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl der Gästeführer zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen. Der Gästeführer ist berechtigt, den vollen Preis zu verlangen.

 b) Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 BGB, Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko)

7. Rücktritt / Stornierung und Änderungen

 a) Der Gast oder der Gästeführer kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. (Teil-)Stornierungen sind dem Gästeführer während der üblichen Geschäfts-/Dienstzeiten mitzuteilen. Die üblichen Geschäfts-/Dienstzeiten sind werktags von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr. 

 b) Grundsätzlich gilt, dass eine Stornierung erst anerkannt und wirksam ist, wenn sie vom Gästeführer bestätigt wurde. 

c) Bei kurzfristiger Stornierung durch den Gast entsteht der Honoraranspruch für den Gästeführer. Die Fristen und Fälligkeiten sind unter den Punkten 7.1 und 7.2 geregelt.  Sofern dem Gästeführer oder Vermittler Kosten für die Anmietung bzw. Stornierung von Leistungen Dritter entstanden sind, werden diese dem Gast zusätzlich berechnet.

7.1. Gruppenführungen (Fuß- bzw. kombinierte Fuß-/Bus-Führungen) 

 a) Der Gast oder der Gästeführer kann den Auftrag bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin kostenfrei kündigen.

 b) Bei Stornierungen durch den Gast bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin sind 50 % des vereinbarten Honorars fällig. 

 c) Bei Stornierungen durch den Gast weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin, bei Nichterscheinen der Gruppe ohne vorherige Stornierung oder bei einer Wartezeit des Gästeführers von mehr als 15 Minuten wird das gesamte Honorar fällig.

8. Bild- und Tonaufnahmen

 Film-, Bild- und Tonaufnahmen während der Führung sind nur nach Absprache mit dem Gästeführer gestattet.

9. Haftung des Gästeführers

 a) Der Gästeführer haftet gegenüber dem Gast und seinen Begleitern nicht, Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. 

 b) Der Haftungsausschluss erfasst alle Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund (Schadenersatzansprüche aus Verschuldungs- und Gefährdungshaftung). Erfasst werden auch solche Ansprüche, die gegebenenfalls auf eine Krankenkasse oder einen Sozialversicherungsträger übergehen können.  Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung sowie bei Übernahme einer Garantie.  Ausgenommen hiervon ist auch die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung des Gästeführers beruhen sowie für sonstige Schäden, die durch eine mindestens grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht werden. 

 c) Bei Erfüllungsgehilfen ist jegliche Haftung (auch für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz) ausgeschlossen; für Leistungsträger etc. haftet der Gästeführer nicht. Der Gästeführer haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen Dritter, deren Leistungen im Rahmen der Führung in Anspruch genommen werden. 

 d) Vorsorglich wird die vertragliche Haftung für Schäden, die nicht körperliche Schäden sind, auf das einfache Entgelt begrenzt, soweit der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden ist sowie für den Fall, dass der Gästeführer allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich gemacht wird. 

10. Unwirksame Bestimmungen und Gerichtsstand

 Es gilt die salvatorische Klausel.

Der Erfüllungsort ist der Ort der Leistungserbringung. Gerichtsstand ist Trier.

Trier, 06.01.2021